Satzung

Verein zur Förderung der Mathematik
an der Goethe-Universität Frankfurt e.V.

 Satzung in der Fassung vom 13.12.2016

 

§ 1. Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen

Verein zur Förderung der Mathematik an der Goethe-Universität Frankfurt e.V..

  1. Er hat seinen Sitz in der Robert-Mayer-Str. 8, 60325 Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zwecke des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung der Mathematik an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, (nachstehend Goethe-Universität genannt).
  2. Der Zweck des Vereins ist außerdem die Volksbildung im Bereich Mathematik sowie die Studentenhilfe von Studierenden der Mathematik an der Goethe-Universität.

§ 3. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Art der Zweckverwirklichung

  1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung der Mathematik an der Goethe-Universität erfolgt im Sinne von § 58 Abs. 1. AO durch:

(a) Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Kolloquien an der Goethe-Universität, die den Wissensaustausch über Forschungs-ergebnisse im Bereich Mathematik dienen. Die Förderung erfolgt durch z.B. die Übernahme von Sachkosten, die mit solchen wissenschaftlichen Veranstaltungen direkt anfallen sowie Reisekosten von Wissenschaftlern, die zu einem Vortrag über aktuelle Forschungsergebnisse eingeladen werden.

(b) Finanzierung von wissenschaftlichen Hilfskräften im Bereich Forschung und Lehre der Mathematik an der Goethe-Universität. Dabei sollen die vom Verein übernommen Kosten für solche Hilfskrafttätigkeiten in der Regel nicht die Höhe überschreiten, die die Goethe-Universität ihrerseits für solche oder ähnliche Tätigkeiten aufwendet.

(c) Finanzierung von Sachmitteln wie z.B. Bücher, Computer und Rechenanlagen und gegebenenfalls die Finanzierung von Forschungsreisen, die mit einem definierten und genau abgegrenzten Forschungsprojekt im Bereich Mathematik der Goethe-Universität in Verbindung stehen.

(d) Bei der Finanzierung von solchen Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung wird der Verein die empfangende Stelle verpflichten, Rechenschaft über die Mittelverwendung und die damit erzielten Forschungsergebnisse verlangen.

  1. Die Förderung der Volksbildung und der Studentenhilfe erfolgt durch:

(a) Förderung von Studien Auslandsaufenthalten von Studierenden der Mathematik im Rahmen eines ordentlichen Studiengangs, der auf die Erlangung eines Bachelor oder Master in Mathematik abzielt. Die Voraussetzung für die Vergabe einer Förderung durch den Verein sind herausragende Prüfungsergebnisse des geförderten Studierenden. Die Förderung umfasst die Übernahme von Studiengebühren an der jeweiligen ausländischen Universität, Reisekosten sowie Zuschüsse zu Studienmitteln wie zum Beispiel Lehrbücher. Die Aufwendungen für eine solche Förderung werden in der Regel pro Einzelfall maximal für die Dauer eines einjährigen Studienaufenthaltes gewährt und dürfen nicht den Gesamtbetrag von 3.000 € – angepasst im Zeitverlauf nach dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes – übersteigen. Bei Gewährung einer Förderung durch den Verein wird der geförderte Student verpflichtet, Nachweis über die Verwendung der empfangenen Fördermittel zu erbringen sowie einen Bericht an den Verein über den geförderten Auslandsaufenthalt zu erstellen. Bei der Förderung ist außerdem die Bedürftigkeit des geförderten Studierenden zu beachten.

(a1)  Verleihung  von Preisen an  Studierende der Mathematik  im Rahmen eines ordentlichen  Studiengangs, der auf die Erlangung eines  Bachelor oder Master  oder eines Doktorgrades in Mathematik  abzielt.  Der  einzelne Preis  soll in der Regel  1.000,- € nicht überschreiten. Der Preis  dient  der Studentenhilfe oder der Berufsbildung und kann als Geldbetrag ausgezahlt werden. Die Voraussetzung  für die Vergabe einer  Förderung durch den Verein sind herausragende Prüfungsergebnisse des  geförderten Studierenden.  Die Preisverleihung soll an bis zu jeweils drei Studierende der  jeweiligen  akademischen Grade  in einer  universitären Veranstaltung oder in anderer geeigneter Weise  der öffentlichen Bekanntmachung, z.B. auf der Website des Vereins,  als Leistungsanreiz für die Studierenden erfolgen.

(a2)  Aufwendungen  für  ein  Deutschlandstipendium des  Bundesministeriums für Bildung und  Forschung. Gefördert  werden dabei  so- wohl Studienanfänger als auch  Studierende höherer Semester,  deren bisheriger Werde- gang  besonders gute Leistungen im Studium erwarten lässt  oder  bereits aufweist.  Berücksichtigt werden außerdem das  gesellschaftliche Engagement der Studierenden sowie besondere persönliche Umstände, die sich beispielsweise aus  der familiären Herkunft, der Betreuung  für  Familienangehörige  oder   einem  Migrationshintergrund ergeben.  Die Stipendiaten erhalten ein monatliches Stipendium  in  Höhe  von  300 € für mindestens  ein Jahr. Die  eine  Hälfte  der  Förderung spenden  private  Förderer, die  andere Hälfte  gibt das  Bundesministerium für Bildung und  Forschung dazu.   Der  Verein  wird dabei  festlegen, dass auf diese Weise  geförderte Studierende aus  dem Bereich  der Mathematik  kommen.

(b) Der Verein führt Veranstaltungen in Form von Vorträgen oder Ausstellungen für die Öffentlichkeit sowie für Schüler und Lehrer durch, bei denen Entwicklungen der Mathematik und ihre Bedeutung im Alltagsleben bekannt und bewusst gemacht werden sollen.

§ 5. Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln / Förderausschuss

  1. Auf der satzungsgemäß jährlich durchzuführenden ordentlichen Mitglieder-versammlung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einen Jahresgeschäftsplan, in dem die Höchstbeträge für Fördermaßnahmen für Wissenschaft und Forschung sowie für Volksbildung und Studentenhilfe festgelegt werden.
  2. Der Verein bildet einen Fördererausschuss, der auf Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsplans und auf Grundlage vorliegender Vorschläge für einzelne Fördermaßnahmen über die Vergabe von Fördermitteln des Vereins entscheidet.
  3. Dem Fördererausschuss gehören der Vorstand sowie vier weitere ordentliche Mitglieder des Vereins an. Sie werden von der jährlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit in den Ausschuss gewählt.
  4. Vorschlagsberechtigt für die Mittelvergabe sind der Dekan des Fachbereichs Mathematik der Goethe-Universität, der geschäftsführende Leiter des Instituts für Mathematik der Goethe-Universität sowie die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  5. Begünstigte von Fördermitteln dürfen kein Mitglied sein. Darüber hinaus dürfen Mitglieder keinen Vorschlag für Fördermittel des Vereins machen, durch die Angehörige des vorschlagenden Mitglieds begünstigt werden.
  6. Der Vorstand hat in einem jährlichen Rechenschaftsbericht an die Mitgliedschaft des Vereins über die Arbeit des Ausschusses und die getroffenen Entscheidungen zur Mittelvergabe vollständig zu informieren. Dieser Rechenschaftsbericht ist in schriftlicher Form 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden und mündlich durch den Vorstand auf der Mitgliederver-sammlung zu erläutern.

§ 6. Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können angehören:

(a) Ordentliche Mitglieder

(b) Fördernde Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können sein:

(a) Alle gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeiter des Fachbereichs Mathematik.

(b) Personen, die einen der Abschlüsse in Mathematik an der Goethe- Universität erworben haben.

(c) Außerdem kann der Vorstand auch der Mathematik nahestehende Personen oder Institutionen als ordentliche Mitglieder aufnehmen.

  1. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die Aufgaben des Vereins ideell sowie durch angemessene Zahlungen unterstützen.

§ 7. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Vorstand muss jedoch gegenüber der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Ablehnung revidieren.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft:

(a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

(c) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(d) Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe gebunden.
  2. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimm- und Wahlrecht.
  3. Fördernde Mitglieder werden zu Veranstaltungen des Vereins eingeladen.
  • 9. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der in § 5 Abs. 3. genannte Förderausschuss.

§ 11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen jeweils für die restliche Amtszeit des zu ersetzenden Vorstandsmitgliedes. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  2. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

(a) Die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins und für die Zusammenarbeit mit dem Institut für Mathematik der an der Goethe-Universität Frankfurt,

(b) die Aufstellung und Überwachung des Jahresgeschäftsplans des Vereins,

(c) die Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Förderausschusses,

(d) die Verwaltung und Vergabe von Mitteln nach Maßgabe der getroffenen Entscheidungen des Förderausschusses,

(e) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

(f) die Bestellung eines Geschäftsführers, soweit erforderlich.

§ 12. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

(a) auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes,

(b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auch elektronisch durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und – zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

(b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.

(c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden des Vorstandes und Genehmigung der Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(d) Genehmigung des Haushaltsplanes.

(e) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergeben.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Ein Schriftführer wird bestimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird ggf. elektronisch an alle Mitglieder des Vereins verteilt. Soweit innerhalb von 14 Tagen von anwesenden Mitgliedern keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll genehmigt.

§ 13. Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen.

 

§ 14. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens 4 Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung liegenden Termin einzuberufen. Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Goethe-Universität, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Mathematik zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse,

(a) durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird, sowie

(b) durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird,

sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Sie werden erst wirksam, wenn das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der Beschlüsse bestätigt hat.

Frankfurt am Main, den 13.12.2016